Satzung
der Förderinitiative „Tier-Welt-Hilfe-NRW e.V.“
§1
Name, Sitz, und Gründungsjahr
- Der
Verein trägt den Name Förderinitiative Tier-Welt-Hilfe-NRW
- Er
wird beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen. Nach Eintragung der
Initiative führt er den Namenszusatz e.V. Die Initiative soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der
Verein hat seinen Sitz in 45768 Marl.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweckbestimmung
- Zweck
des Vereins ist die Förderung im Tierschutz.
- Der
Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Maßnahmen
wie Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis
für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern
und jede Tiermisshandlung zu verhüten.
- Der
Verein ist auf internationaler Ebene tätig. Tierschutz bedarf durch
staatliche Grenzen nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Es
wird daher angestrebt, diesen internationalen Anspruch auch bei der
Besetzung der Vereinsgremien, bei den Kooperationen und bei
grenzüberschreitenden Tierschutzprojekten zu beachten und
umzusetzen. Dadurch soll auch ein Beitrag zur Verbesserung und
Harmonisierung des Tierschutzes in Europa geleistet werden.
- Der
Verein bezweckt die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere
aller Arten und Rassen, sowie schnelle und unbürokratische Hilfe
für in Not geratene Tiere.
- Der
Verein setzt sich für die Art gemäße Form der Unterbringung aller
Tiere ein. Der Verein bezweckt weiterhin die Hilfe seiner Mitglieder
in allen Fragen der Tierhaltung und -pflege, wie auch
Erfahrungsaustausch.
- An
Kooperationen mit deutschen und außerdeutschen, sowie
internationalen Tierschutzgruppen, - vereinen, Tierheimen und
Organisationen, die zur Förderung und Erfüllung der
Vereinsaufgaben beitragen, ist der Verein ausdrücklich
interessiert. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit
anderen gleich gesinnten Gruppierungen werden angestrebt und zum
Wohle der Tiere genutzt.
- Der
Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den
Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit
lebende Tierwelt.
- Ziel
des Vereins ist es, Tierhalter und Bevölkerung (weltweit) mit Hilfe
von Veranstaltungen, Herausgabe und Verbreitung von Informationen in
schriftlicher Form, Pressen, Gesprächen und sonstigen Maßnahmen
aufzuklären.
- Die
Unterhaltung einer Internet-Präsents zum Zwecke des
Tierschutzgedankengut überall zu verbreiten.
- Für
die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete
Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als
Förderinitiative nach §56 Nr.1 AO tätig, der seine Mittel
ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften
verwendet.
- Der
Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Der Vorstand erhält eine Aufwandserschädigung für Fahrten im Tierschutzbereich.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Sozialbedürftigen
Tierhalter oder auch bedürftige Tierschutzvereinigungen mit Futter-
und Sachspenden zu unterstützen Sozialbedürftig ist ein Tierhalter
dann, wenn er wirtschaftlich hilfebedürftig im Sinne § 53 AO ist.
Entsprechende amtliche Nachweise über die Bedürftigkeit sind
vorzulegen.
- Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der
Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche
Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive
Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins tätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck
des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum
Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise
um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein und den Vereinszweck –
auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäße Weise zu
unterstützen.
§5
Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen
in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschuss, Tod des
Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
Die
freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der
Ausschuss eine Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit grober
Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die
Vereinsintressen verstößt. Über den Ausschuss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmeinheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
die Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6
Mitgliedsbeiträge
Für
die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins ist
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8
Mitgliederversammlung
- Die Jahresberichte entgegen zu
nehmen und zu beraten
- Rechnungsbeleg für das
abgelaufene Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorstands.
- (im Wahljahr) den Vorstand zu
wählen.
- Über die Satzung, Änderungen
der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
- Den Kassenprüfer zu wählen,
der zusammen mit dem Vorstand des Vereins Ein- und Ausgänge des
Vereins verwaltet und Buch zu führen hat.
§9
Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind
ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung
des 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden
darf.
- Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig
- Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
- Abstimmung in der
Mitgliederversammlung erfolgen offen mit Handzeichen oder Zuruf.
- Für Satzungsänderungen und
Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§10
Vorstand
- ein 1. Vorsitzender
- ein 2. Vorsitzender
- ein Schatzmeister
- Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis
zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes
ist erlaubt.
- Der
Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung und
Vorbereitung einsetzen.
- Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister und der/die
Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Dabei muss es sich um zwei
Personen handeln. Ein Vorstandsmitglied, welches zwei Ämter inne
hat, ist nicht alleine zeichnungsberechtigt.
- Die
Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind
oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
- Beschlüsse
des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
- Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der
Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Ein Vorstandsmitglied darf auch zwei Ämter ausüben. Des weiteren
können Beisitzer mit und ohne Stimmrecht in unbegrenzter Zahl durch
den Vorstand bestimmt werden.
- Der
1. und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins.
Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Bei
einem unentschiedenen Beschluss des Vorstandes hat der 1.
Vorsitzende ein zweites Stimmrecht.
- Ein
Vorstandsmitglied welches zwei Ämter ausübt hat trotzdem nur
ein Stimmrecht.
- Die
Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige
finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
- Der
Vorstand ist ermächtigt, ausländischen Tierheimen sowie
Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen
finanzielle und materielle Unterstützung zu gewähren.
§11
Aufgaben des Vorstandes
- Dem
Vorstand obliegt die Leitung der Förderinitiative. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderem
Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der Mitgliedschaftsversammlung
- Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abfassen
von Jahresbericht und Rechnungsabschluss
- Aufnahme
und Ausschuss von Mitgliedern
- Festlegung
eines Schriftführers
- Entscheidung
über die Aufnahme von Tieren gemäß den zur Verfügung stehenden
Kapazitäten
- Entscheidung
über die Vermittlung der Tiere
- Die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmmehrheit
beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenige
Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenbereich des
Vereinsvorstandes hinausgehen und / oder das zumutbare Maß einer
ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, eine angemessene
Entschädigung bezahlt wird.
- Der
Vorstand darf die Satzung durch mehrheitliche beschlossene
Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung
nicht verändert wird. Die Durchführungsbestimmungen sind nicht
Bestandteil der Satzung.
§12
Schatzmeister
- Der/
die Schatzmeister werden von den Vereinsmitgliedern für 2 Jahre
gewählt. Findet sich kein Schatzmeister, wird das Amt von einem
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl übernommen.
- Der
Schatzmeister ist allein vertretungsberechtigt im Rahmen aller
Geldangelegenheiten, für alle anderen Angelegenheiten nur in
Verbindung mit einem der beiden Vorsitzenden zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt.
§13
Kassenprüfer
- Der Kassenprüfer wird vom
Vorstand gewählt
- Der Kassenprüfer ist ein
NICHT-MITGLIED der Initiative
- Dem Kassenprüfer werden seine
Auslagen für die Kassenprüfung der Initiative gegen Vorlage der
Rechnungen in voller Höhe aus dem Vereinsvermögen erstattet.
§14
Auflösung der Initiative
- Die
Initiative kann vom Vorstand aufgelöst werden, wenn kein Bedarf für
die Unterstützung mehr besteht.
- Wenn
mangels Mitglieder oder Spendeneingänge eine ordentliche
Unterstützung nicht mehr gewährleistet ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.