Tier-Welt-Hilfe-NRW - Förderinitiative Tier-Welt-Hilfe-NRW e.V .


Satzung der Förderinitiative „Tier-Welt-Hilfe-NRW e.V.“

§1 Name, Sitz, und Gründungsjahr

  1. Der Verein trägt den Name Förderinitiative Tier-Welt-Hilfe-NRW
  2. Er wird beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen. Nach Eintragung der Initiative führt er den Namenszusatz e.V. Die Initiative soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 45768 Marl.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung im Tierschutz.
  2. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Maßnahmen wie Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und jede Tiermisshandlung zu verhüten.
  3. Der Verein ist auf internationaler Ebene tätig. Tierschutz bedarf durch staatliche Grenzen nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Es wird daher angestrebt, diesen internationalen Anspruch auch bei der Besetzung der Vereinsgremien, bei den Kooperationen und bei grenzüberschreitenden Tierschutzprojekten zu beachten und umzusetzen. Dadurch soll auch ein Beitrag zur Verbesserung und Harmonisierung des Tierschutzes in Europa geleistet werden.
  4. Der Verein bezweckt die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere aller Arten und Rassen, sowie schnelle und unbürokratische Hilfe für in Not geratene Tiere.
  5. Der Verein setzt sich für die Art gemäße Form der Unterbringung aller Tiere ein. Der Verein bezweckt weiterhin die Hilfe seiner Mitglieder in allen Fragen der Tierhaltung und -pflege, wie auch Erfahrungsaustausch.
  6. An Kooperationen mit deutschen und außerdeutschen, sowie internationalen Tierschutzgruppen, - vereinen, Tierheimen und Organisationen, die zur Förderung und Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen, ist der Verein ausdrücklich interessiert. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit anderen gleich gesinnten Gruppierungen werden angestrebt und zum Wohle der Tiere genutzt.
  7. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
  8. Ziel des Vereins ist es, Tierhalter und Bevölkerung (weltweit) mit Hilfe von Veranstaltungen, Herausgabe und Verbreitung von Informationen in schriftlicher Form, Pressen, Gesprächen und sonstigen Maßnahmen aufzuklären.
  9. Die Unterhaltung einer Internet-Präsents zum Zwecke des Tierschutzgedankengut überall zu verbreiten.
  10. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  11. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderinitiative nach §56 Nr.1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  12. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  13. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  14. Der Vorstand erhält eine Aufwandserschädigung für Fahrten im Tierschutzbereich.
  15. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  16. Sozialbedürftigen Tierhalter oder auch bedürftige Tierschutzvereinigungen mit Futter- und Sachspenden zu unterstützen Sozialbedürftig ist ein Tierhalter dann, wenn er wirtschaftlich hilfebedürftig im Sinne § 53 AO ist. Entsprechende amtliche Nachweise über die Bedürftigkeit sind vorzulegen.
  17. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins tätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäße Weise zu unterstützen.

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschuss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschuss eine Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsintressen verstößt. Über den Ausschuss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmeinheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen die Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins ist

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Mitgliederversammlung

    • Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten
    • Rechnungsbeleg für das abgelaufene Geschäftsjahr.
    • Entlastung des Vorstands.
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen.
    • Über die Satzung, Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
    • Den Kassenprüfer zu wählen, der zusammen mit dem Vorstand des Vereins Ein- und Ausgänge des Vereins verwaltet und Buch zu führen hat.

                §9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

                1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
                2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
                3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
                4. Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgen offen mit Handzeichen oder Zuruf.
                5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

                §10 Vorstand

                  • ein 1. Vorsitzender
                  • ein 2. Vorsitzender
                  • ein Schatzmeister

                  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist erlaubt.
                  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung und Vorbereitung einsetzen.
                  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister und der/die Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei muss es sich um zwei Personen handeln. Ein Vorstandsmitglied, welches zwei Ämter inne hat, ist nicht alleine zeichnungsberechtigt.
                  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
                  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
                  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

                  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied darf auch zwei Ämter ausüben. Des weiteren können Beisitzer mit und ohne Stimmrecht in unbegrenzter Zahl durch den Vorstand bestimmt werden.
                  2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
                  3. Bei einem unentschiedenen Beschluss des Vorstandes hat der 1. Vorsitzende ein zweites Stimmrecht.
                  4. Ein Vorstandsmitglied welches zwei Ämter ausübt hat trotzdem  nur ein Stimmrecht.
                  5. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
                  6. Der Vorstand ist ermächtigt, ausländischen Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle und materielle Unterstützung zu gewähren.

                  §11 Aufgaben des Vorstandes

                  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Förderinitiative. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.
                  2. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliedschaftsversammlung
                  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
                  4. Abfassen von Jahresbericht und Rechnungsabschluss
                  5. Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern
                  6. Festlegung eines Schriftführers
                  7. Entscheidung über die Aufnahme von Tieren gemäß den zur Verfügung stehenden Kapazitäten
                  8. Entscheidung über die Vermittlung der Tiere
                  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenige Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenbereich des Vereinsvorstandes hinausgehen und / oder das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, eine angemessene Entschädigung bezahlt wird.
                  10. Der Vorstand darf die Satzung durch mehrheitliche beschlossene Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht verändert wird. Die Durchführungsbestimmungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

                  §12 Schatzmeister

                  1. Der/ die Schatzmeister werden von den Vereinsmitgliedern für 2 Jahre gewählt. Findet sich kein Schatzmeister, wird das Amt von einem Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl übernommen.
                  2. Der Schatzmeister ist allein vertretungsberechtigt im Rahmen aller Geldangelegenheiten, für alle anderen Angelegenheiten nur in Verbindung mit einem der beiden Vorsitzenden zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt.

                  §13 Kassenprüfer

                  1. Der Kassenprüfer wird vom Vorstand gewählt
                  2. Der Kassenprüfer ist ein NICHT-MITGLIED der Initiative
                  3. Dem Kassenprüfer werden seine Auslagen für die Kassenprüfung der Initiative gegen Vorlage der Rechnungen in voller Höhe aus dem Vereinsvermögen erstattet.


                  §14 Auflösung der Initiative

                  1. Die Initiative kann vom Vorstand aufgelöst werden, wenn kein Bedarf für die Unterstützung mehr besteht.
                  2. Wenn mangels Mitglieder oder Spendeneingänge eine ordentliche Unterstützung nicht mehr gewährleistet ist.
                  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.